§1 Kostenvoranschlag
§1.1 Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiters in Rechnung gestellt werden.“
§1.2. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
§1.3. Kostenvoranschläge sind, wenn nicht anders vereinbart, entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.“
§1.4. Sämtliche oben angeführte Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.
§1.5. Unser Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.“
§2 Kaufpreis
§2.1. Wir sind berechtigt, die von uns zu erbringende Werkleistung nach dem tatsächlichem Anfall und dem uns daraus entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Diese Rechnungen sind binnen 7 Tagen ab Rechnungseingang zu bezahlen. Für jede Arbeitsstunde einschließlich Wegzeiten werden € 70,– in Rechnung gestellt. Angefangene Stunden auch von Wegzeiten werden als volle Stunde verrechnet.
§2.2. Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung plus Nebenforderung vereinbart. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex (VPI 2004=100) oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unte bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Die sich so ergebenden Beträge sind auf eine Dezimal- stelle aufzurunden.“
§2.3. Alle von uns genannten Preise sind, sofern nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatz- steuer zu verstehen. Im Verrechnungsfalle wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesen Preisen hinzuge- rechnet.
§2.4. Wird gegen unsere Rechnung binnen 1 Woche kein begründeter Einspruch schriftlich erhoben, gilt sie jedenfalls als genehmigt.
§3 Teilabrechnung
§3.1. Wir sind ausdrücklich berechtigt, auch Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die Leistungen in Teilen erbracht werden.
§3.2. Wir sind berechtigt, die von uns zu erbringende Werkleistung mangels anderer Vereinbarung nach dem tatsächlichen Anfall und dem uns daraus entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Diese Rech- nungen sind binnen 7 Tagen ab Rechnungseingang zu bezahlen. Für jede Arbeitsstunde einschließlich Weg- zeiten werden EUR 70 in Rechnung gestellt. Angefangene Stunden auch von Wegzeiten werden als volle Stunde verrechnet.“
§3.3. Der Kaufpreis/Werklohn ist als Anzahlung bei Zustandekommen des Vertrages in Höhe von 25 %, der Restbetrag spätestens bei Lieferung/nach Leistungserfüllung zu bezahlen, falls nicht anderes ausdrücklich vereinbart ist.“
§3.4 Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe der Ware/ Erbringung der Leistung zu bezahlen. Ein Skontoabzug wird nur im Rahmen und aufgrund entsprechender Vereinbarung anerkannt.“
§4 Zahlungsverzug
§4.1. Der Kaufpreis/Werklohn ist binnen 7 Tagen ab Rechnungseingang ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen.
§4.2. Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Käufers/Werkbestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10 % über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen; hiedurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.
§4.3. Der Vertragspartner/Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug, die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und im Verhältnis zur Forderung angemessen sind, zu ersetzen, wobei er sich im Speziellen verpflichtet, im Falle der Beiziehung eines Inkassobüros die uns dadurch entstehenden Kosten, soweit diese nicht die Höchstsätze der Inkassobüros gebührenden Vergütungen laut Verordnung des BMWA überschreiten, zu ersetzen. Sofern wir das Mahnwesen selbst betreiben, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von EUR 24,- sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von EUR 10,- jeweils zu bezahlen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass in Folge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten unsererseits anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.“
§5 Eigentumsvorbehalt
§5.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
§5.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Na- mens bzw. der Firma und der genauen (Geschäfts)Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung schon jetzt als an uns abgetreten und sind wir jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen.“
§6 Erfüllungsort
§6.1 Erfüllungsort ist sowohl für unsere Leistung als auch die Gegenleistung Innsbruck, Sennstrasse 6.
§7 Nichterfüllung / Lieferverzögerungen
§7.1 Geringfügige Lieferfristüberschreitungen hat der Käufer/Werkbesteller jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.
§7.2. Alle benötigten Unterlagen (Texte, Grafiken etc.) sind projektbezogen in vollständigem Umfang und in endgültiger Form uns am vereinbarten Termin zu übermitteln, spätestens jedoch zwei Wochen vor anvisiertem Veröffentlichungstermin. Bei späterer zur Verfügung stellen, fällt ein „Expresszuschlag“ in Höhe von 10% der Projektsumme an.
§8. Annahme- / Abnahmeverzug
§8.1. Befindet sich unser Vertragspartner in Annahmeverzug bzw. Abnahmeverzug, sind wir berechtigt, entweder die Ware bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von EUR 7 pro angefangenem Kalen- dertag in Rechnung stellen und gleichzeitig auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach Setzung einer an- gemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten; diesfalls gilt ü- berdies eine Konventionalstrafe von 75 % des Rechnungsbetrages als vereinbart.“
§9 Pönale
§9.1 Für den Fall des Verzuges wird eine Vertragsstrafe unabhängig vom Verschulden vereinbart, die nicht als Reugeld anzusehen ist. Sie beträgt für jeden begonnenen Kalendertag 1 %o (Promille) der gesamten Auftragssumme.
§10 Vertragsrücktritt / Stornogebühr
§10.1. Der Kunde hat das Recht, gegen Bezahlung einer Stornogebühr (eines Reuegeldes) von 65 % des Kaufpreises/Werklohnes ohne Angabe von Gründen (§ 909 ABGB) vom Vertrag zurückzutreten. Ist jedoch der tatsächlich entstandene Schaden geringer, so ist lediglich dieser Betrag zu ersetzen.
§11 Einseitige Leistungsänderungen
§11.1 Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen unserer Leistungsverpflichtung hat der Käu- fer/Werkbesteller zu tolerieren.
§12 Gewährleistung
§12.1. Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht, behal- ten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen.
§12.2. Der Übernehmer hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
§12.3. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind e- benso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Verkäufer bekannt zu geben.
§12.4. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsan- fechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
§12.5. Bei Entdeckung allfälliger Mängel steht uns jedenfalls eine sechswöchige Frist zur Erhebung einer Mängelrüge zu.
§13 Schadenersatz
§13.1. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden oder Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen, es sei denn, Letzteres wurde im Einzelnen ausgehandelt.
§14. Abtretungsverbot
§14.1. Forderungen eines Verbrauchers gegen uns dürfen mangels ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung nicht abgetreten werden.“
§15. Formvorschriften
$15.1. Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Sig- natur.
§15.2. An uns gerichtete Erklärungen, Anzeigen, etc. – ausgenommen Mängelanzeigen – bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur.
§16. Rechtswahl
§16.1. Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausge- schlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.
$16.2. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Un- ternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Wir haben jedoch das Recht, auch am allgemei- nen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.